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Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025).
Das Gesetz enthält Änderungen für die notarielle Praxis. Insbesondere die zwei begrüßenswerten Änderungen in § 19 und § 48 GNotKG. § 48 GNotKG n.F. ist am 11.04.2025 in Kraft getreten, § 19 GNotKG n.F. tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
I. Textform für Notarkostenberechnungen (§ 19 GNotKG n.F.)
§ 19 Abs. 1 GNotKG wird dahingehend geändert, dass für Kostenberechnungen künftig die Textform genügt. Bislang erfordert § 19 Abs. 1 GNotKG eine Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur der Notarin bzw. des Notars. Die Änderung dient daher dem Zweck, die elektronische Übermittlung von Kostenberechnungen zu erleichtern und die Handhabung elektronischer Kostenberechnungen in den Notarbüros zu vereinfachen. Die Regelung ist daher zu begrüßen.
Hiervon unberührt bleiben die zum 1. Januar 2027 umzusetzenden Anforderungen für Kostenrechnungen in elektronischer Form nach § 14 UStG i.V.m. § 27 Abs. 38 UStG. Hierzu hatten wir Sie bereits informiert.
II. Anpassung von § 48 GNotKG an die geänderte Rechtslage im Bewertungsgesetz
§ 48 GNotKG wird an die neue Rechtslage im Bewertungsgesetz angepasst. Bislang nahm § 48 Abs. 1 GNotKG a.F. Bezug auf den Einheitswert. Der Einheitswert wurde im Bewertungsgesetz durch den Grundsteuerwert ersetzt. Nach § 266 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG wurden Einheitswertbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben.