Notarkammer Frankfurt am Main
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Kosten

Abgesagter Notartermin
Was muss der Auftraggeber zahlen?

Notare sind verpflichtet, alle gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Das gilt auch dann, wenn der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wurde, z. B. weil der Hauskauf doch nicht zustande kommt.

Welche Kosten auf den Auftraggeber zukommen, hängt davon ab, in welchem Stadium das Beurkundungsverfahren abgebrochen wird. Sobald der Mandant den Auftrag schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt hat, beginnt der Notar mit der Erstellung des Entwurfs. Damit startet das Beurkundungsverfahren.

Der Mandant hat jederzeit die Möglichkeit, den Auftrag zu widerrufen. Zieht er den Auftrag zurück, bevor er den Entwurf der Urkunde vom Notar auf elektronischem Weg erhalten hat oder noch an dem Tag, an dem der Notar den Entwurf in die Post gegeben hat, fallen Gebühren in Höhe von nur 20 Euro an. Hat aber der Notar zusätzlich zu dem Entwurf schriftlich oder mündlich beraten, fällt eine Beratungsgebühr an.

Widerruft der Mandant den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt oder wenn der Notar mit allen Beteiligten bereits in die Beurkundungsverhandlung eingestiegen ist, fällt die Gebühr in der Regel so hoch aus wie nach einer vollständigen Beurkundung.

Achtung: Die Gebühren fallen auch dann an, wenn nicht der Mandant persönlich, sondern durch einen Dritten den Beurkundungsauftrag erteilt hat. Gerade Aufträge zum Entwurf eines Grundstückskaufvertrages werden häufig durch bevollmächtigte Makler erteilt.

Kommt nach einer angemessenen Zeit doch noch die Beurkundung zustande, so dass der Entwurf des Notars Verwendung finden kann, werden die zuvor erhobenen Gebühren für das abgebrochene Beurkundungsverfahren angerechnet. Damit wird vermieden, dass der Mandant doppelt bezahlen muss.

Wie hoch eine Gebühr im Einzelfall ausfällt, hängt von der Art des Geschäfts sowie dem Geschäftswert ab.

Darüber, welche Gebühren im Einzelnen anfallen, erläutert der Notar auf Nachfrage gerne. Er ist allerdings nicht verpflichtet, ungefragt über die gesetzlich anfallenden Gebühren zu belehren. Die Suche nach einem Notar erleichtert das Notarverzeichnis der Bundesnotarkammer: www.notar.de.