Notarkammer Frankfurt am Main
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Neue Mitteilungspflichten nach Eigentumswechsel

Mit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) ist ein neuer Eigentümer einer Immobilie gem. § 1 Abs. 2 S. 2 SchfHwG verpflichtet, den Eigentumsübergang unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Adresse des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers lässt sich aus dem vom Voreigentümer zu übergebenden Feuerstättenbescheid entnehmen. Aus diesem Feuerstättenbescheid kann der neue Eigentümer auch die Fristen der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ablesen.