◄
zurück
Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren
Das "Automatisierte Abrufverfahren"
nach §§ 133 ff. der GrundbuchO ermöglicht zugelassenen Teilnehmern die
unmittelbare Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch über PC von
ihren Arbeitsplätzen aus.
Die Nutzer können
sich einfach, schnell und komfortabel über das Internet informieren. Die
hohen Sicherheitsstandards werden durch die neu entwickelte
Sicherheitsarchitektur beibehalten. Die vorgesehene komplexe
Sicherheitsarchitektur sieht u.a. ein Zulassungsverfahren für die Nutzer
einschließlich der Vergabe von Kennungen und Kennwörtern vor, die in
regelmäßigen Abständen geändert werden müssen. Die Kommunikation
zwischen berechtigtem Nutzer und dem Grundbuchserver erfolgt
verschlüsselt; zudem wird jeder Zugriff protokolliert. Die
Grundbuchdaten sind damit gegen einen missbräuchlichen Zugriff
geschützt.
Alle
neuen Interessenten
müssen
|
a) |
zunächst ein
Antragsverfahren durchlaufen; |
|
b) |
sich
überlegen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Büro
Zugriff erhalten sollen. Diese sind dem OLG dann mitzuteilen.
Das Abrufverfahren ist insofern nicht mehr auf einen PC bezogen,
sondern eben personengebunden.
|
|
c) |
Zugriffsberechtigte
Personen aus dem Büro werden zum Abrufverfahren zugelassen und
|
|
d) |
erhalten einen
Zulassungsbescheid mit weiteren Informationen sowie Mitteilung über freigeschalteten Link zur Anwendung des Abrufverfahrens über
das Hessenportal.
|
|
e) |
Erst über den
mitgeteilten Link, also erst nach erfolgreichem Durchlaufen des
Antragsverfahren, können Notarinnen und Notare bzw. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf das automatisierte Abrufverfahren zugreifen.
|
Weitere Informationen finden Sie hier:
Für Fragen zum Zulassungsverfahren steht Ihnen das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (Frau Kauffeld) unter der Rufnummer (069) 1367 – 2256 oder
über E-Mail unter
EGB-Abrufverfahren@OLG.Justiz.Hessen.de zur Verfügung.